Hallo Kollegen,
der Art. 37 Notwendige Flure (BayBO) beinhaltet, dass eine Büro- oder Verwaltungsnutzung >400qm einen notwendigen Flur benötigt (siehe auch Kommentar Koch/Molodovsky); alles klar soweit.
Abs. 3 Satz 1 verlangt, dass die Wände fh, ab 5 VG fb sein müssen; immer noch alles klar.
Abs. 3 Satz 3 beschreibt eine Ausnahme von dieser Forderung bis 2 VG (Aber keine AR mehr darüber); auch alles klar.
Das bedeutet doch, wenn ich die Forderung (notw. Flur ab 400qm) und die Erleichterung (... gelten nicht bis zu 2 VG) zusammenlege, dass Büro- und Verwaltungsnutzungen bis 40m x 40m gebaut werden dürfen und dann erst Art. 31 Brandwände wieder greift?
Grund: Der wg. 400qm Regelung benötigte Flur hat wegen der Ausnahme keine Anforerung und daher braucht er gar nicht vorhanden zu sein!!?!!
Immer noch alles klar? Schon oder ? >>> :-) oder :-(
(Alles unabhängig von einem best. Projekt, spezielles Schutzziel, sondern ganz allgmein auf Art. 37)
Rupi